und hat sich nach Abschluss des Kaufvertrages nicht weiter darum gekümmert. Wie F.________ ausgeführt hat, habe die Klägerin den Kaufpreis erhalten, und für sie sei es erledigt gewesen (vgl. pag. 79, Z. 58). 13.2.5 Dass die Sache für die Klägerin erledigt gewesen war, widerspiegelt sich auch im Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss. Die Parkplätze wurden am 17. Februar 2017 auf die Beklagte übertragen (KB 5). Der Vertrag wurde durch Angestellte des Notariatsbüros unterzeichnet. Die Parteien haben dafür eine Vollmacht erteilt.