79, Z. 48 ff.). Ein Vorbehalt, dass die Übertragung erst bei Vorliegen der Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer und nach Erteilung der Baubewilligung erfolgen soll, geht aus dem Vertrag nicht hervor. Im Gegenteil, die Klägerin hat sich unwiderruflich zur unentgeltlichen Abtretung verpflichtet. Alles weitere (Baubewilligung, Zustimmung Stockwerkeigentümer) war Sache der Beklagten, die Klägerin war nicht involviert gewesen bezüglich der Durchfahrt (vgl. pag. 80, Z. 124 f.) und hat sich nach Abschluss des Kaufvertrages nicht weiter darum gekümmert.