78, Z. 42 f.). Entsprechend wurde im Kaufvertrag festgehalten, dass es Sache der Beklagten sei, sich mit den Stockwerkeigentümern auseinanderzusetzen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die Realisation der Durchfahrt stand bei Vertragsschluss noch nicht sicher fest und der Klägerin war bewusst, dass die Bewilligung der Gemeinde und der Stockwerkeigentümer zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen hat (vgl. pag. 79, Z. 48 ff.).