Gestützt auf den Kaufvertrag (KB 4) und die Aussagen der Parteien (pag. 78 ff.) kann zusammenfassend von folgendem ausgegangen werden: Die Klägerin hat im Rahmen der Vertragsverhandlungen die Beklagte auf die Möglichkeit der Durchfahrt über die Parkplätze 1 und 2 der Einstellhalle auf dem Nachbargrundstück E.________(Gemeinde) Gbbl. Nr. 3161 hingewiesen. Die Klägerin wollte der Beklagten die Möglichkeit der Durchfahrt geben (pag. 79, Z. 51 f.). Der Hinweis erfolgte vorbehältlich der Zustimmung der Stockwerkeigentümer (pag. 78, Z. 42 f.).