8 und 2 nicht sämtlichen Stockwerkeigentümern überbunden worden ist (vgl. pag. 80, Z. 119 ff.). Im Vertrag wurde dazu folgendes festgehalten (vgl. KB 4, Ziff. III./13. Abs. 6): Diesbezüglich stellen die Parteien fest, dass den Eigentümern der Stockwerkeinheiten E.________(Gemeinde) Gb.Bl. Nrn. 3161-4, 3161-12 und 3161-13 die Rechte und Pflichten der vorstehend aufgeführten Vereinbarung nicht überbunden worden sind.