Die Vereinbarung der Klägerin mit den Stockwerkeigentümern des Grundstücks E.________(Gemeinde) Gbbl. 3161 wurde im Kaufvertrag vom 14. April 2016 zwischen den Parteien wörtlich wiedergegeben (KB 4, Ziff. III./13. Abs. 2 ff.) und die Klägerin hat sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an die Beklagte abgetreten. Gleichzeitig wurde die Beklagte aber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der Vorbehalt zur Durchfahrt über die Parkplätze 1