Die Idee einer späteren Zufahrt über die Plätze 1 und 2, wurde in den Vertrag aufgenommen. In Ziff. III/.14. «Weitere Dienstbarkeitserrichtungen» ist festgehalten: Die Käuferschaft verpflichtet sich schon heute, auf erstes Begehren einen Dienstbarkeitsvertrag einzugehen und im Grundbuch eintragen zu lassen, wonach der Verkäuferschaft, als Eigentümerin des Nachbargrundstückes Nr. 1458, der gemeinsamen Marche entlang ein Grenzbaurecht für unterirdische Bauten, insbesondere eine Autoeinstellhalle mit einem Durchfahrtsrecht über die Zufahrt und durch die Autoeinstellhalle auf Nr. 3161 unentgeltlich eingeräumt wird. Dabei werden die Einstellplätze Nrn.