82, Z. 16 ff.). Auf Vorhalt der Bestimmung in Ziff. III./13. des Kaufvertrages (KB 4) führte F.________ aus, dass die Klägerin die Beklagte auf die Möglichkeit der Durchfahrt über die Parkplätze 1 und 2 aufmerksam gemacht habe, nachdem die Beklagte von ihrem Projekt, den Wohnungen und der Einstellhalle, erzählt habe. Es habe Diskussionen zur Einfahrt der Einstellhalle gegeben und die Klägerin habe der Beklagten gesagt, dass sie dies schon 1991 gesichert hätten, durch die Parkplätze 1 und 2 und Betonelemente (vgl. pag. 78, Z. 39 ff.). Es sei jedoch immer vorbehältlich der Zustimmung der Stockwerkeigentümer gewesen (vgl. pag. 78, Z. 42 f.).