7 (KB 4), als einzigem objektivem Beweismittel, die Aussagen der Parteien zu würdigen. F.________ (Klägerin) und G.________ (Beklagte) wurden zum Parteiwillen, insbesondere bezüglich Ziff. III./13. des Vertrages befragt. Beide haben am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt und diesen mitunterzeichnet. Wie den unbestritten gebliebenen Aussagen entnommen werden kann, kam der Kontakt zwischen den Parteien über den Sohn des verstorbenen Herr I.________, Aktionär der Klägerin, zustande (vgl. pag. 82, Z. 16 ff.; pag. 78, Z. 11).