Mit Hinblick auf die Stellung die Ziff. III./13. im Kaufvertrag einnimmt, ist davon auszugehen, dass die Parteien durch die Wortwahl «unentgeltliche Abtretung» festhalten wollten, dass die Beklagte für die Übertragung des Eigentums an den Parkplätzen 1 und 2, d.h. den Vollzug der Verpflichtung zur Übertragung, kein zusätzliches, zum Kaufpreis von CHF 1ꞌ800ꞌ000.00 hinzukommendes Entgelt schuldet. 13.2.4 Die Entstehungsgeschichte des Kaufvertrages vom 14. April 2016 verdeutlicht, dass mit der auszulegenden Ziff. III./13. des Vertrages keine Schenkung gewollt war.