Nr. 1458, für welches die Parteien einen Kaufpreis von CHF 1ꞌ800ꞌ000.00 festgesetzt haben. Die Verpflichtung der Klägerin zur Übertragung der Parkplätze wurde nicht als separater Punkt, beispielsweise unter dem Titel «Schenkung», ausgestaltet, sondern als Teil des Gesamtpakets, welches mit dem Vertrag vom 14. April 2016 verkauft und mit dem vereinbarten Kaufpreis abgegolten worden ist. Mit Hinblick auf die Stellung die Ziff.