Die «Obligatorischen Verpflichtungen» (Ziff. III./13.) sind unter den «Weiteren Vertragsbestimmungen» geregelt, im Anschluss an die Bestimmungen zum Kaufpreis. Der Systematik des Vertrages kann entnommen werden, dass die Vereinbarung im Zusammenhang mit den Parkplätzen 1 und 2 als Teil des Kaufvertrages gelten soll, nämlich als sog. weitere Vertragsbestimmung zum Kaufvertrag über das Grundstück E.________(Gemeinde) Gbbl. Nr. 1458, für welches die Parteien einen Kaufpreis von CHF 1ꞌ800ꞌ000.00 festgesetzt haben.