13.2.3 Der Kaufvertrag (KB 4) spricht von einer unentgeltlichen Abtretung. Die Wörter «Schenkung» oder «Schenkungsversprechen» werden im öffentlich beurkundeten Vertrag nicht erwähnt. Allein aufgrund des Wortes «unentgeltlich» kann nicht ohne weiteres von einer Schenkung ausgegangen werden. Bei der Interpretation einzelner Worte oder Sätze muss immer die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen berücksichtigt werden. Der einzelne Ausdruck ist stets im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen. Sein Sinngehalt wird häufig bestimmt durch die Stellung, die er in diesem Ganzen einnimmt.