Urteil des Bundesgerichts 4A_65/2012 vom 21. Mai 2012 E. 10.2). Es ist somit zunächst zu prüfen, ob aufgrund des Wortlautes des Vertrages, seiner Entstehungsgeschichte, der Begleitumstände, dem Verhalten der Parteien, dem Vertragszweck, sowie der Verkehrssitte und der Usanzen auf einen wirklichen Willen der Parteien geschlossen werden kann. Erst wenn dies nicht möglich ist, ist der mutmassliche Wille aufgrund des Vertrauensprinzips zu ermitteln, dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGE 137 III 145 E. 3.2.1; BGE 136 III 186 E. 3.2.1; WIEGAND, in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, Rz. 10