tragsschluss, Vertragsentwürfe, die Korrespondenz, ja selbst das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss handeln. Diese subjektive Auslegung beruht auf der Würdigung von Beweismitteln. Erweist sie sich als schlüssig, fällt deren Ergebnis, nämlich die Feststellung eines gemeinsamen und übereinstimmenden Willens, in den Bereich der Sachverhaltsfeststellungen (BGE 142 III 239 E. 5.2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_65/2012 vom 21. Mai 2012 E. 10.2).