Bei Streitigkeiten über die Auslegung eines Vertrages muss der Richter sich zunächst bemühen, den tatsächlichen und übereinstimmenden Willen der Parteien, gegebenenfalls empirisch anhand von Indizien, offenzulegen, ohne dabei bei den ungenauen Ausdrücken oder Bezeichnungen, deren sich die Parteien möglicherweise bedient haben, stehen zu bleiben. Indizien in diesem Sinne sind nicht nur der Wortlaut der Willenserklärung, sondern auch der allgemeine Kontext, das heisst alle Umstände, welche erlauben, den Willen der Parteien aufzudecken, mag es sich dabei um Erklärungen vor Ver-