Ein wirklicher Wille ist nicht nur durch Parteibefragung zu ermitteln, sondern kann, auch mittels Vertragsauslegung erschlossen werden. Bei Streitigkeiten über die Auslegung eines Vertrages muss der Richter sich zunächst bemühen, den tatsächlichen und übereinstimmenden Willen der Parteien, gegebenenfalls empirisch anhand von Indizien, offenzulegen, ohne dabei bei den ungenauen Ausdrücken oder Bezeichnungen, deren sich die Parteien möglicherweise bedient haben, stehen zu bleiben.