Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang und beruht auf Beweiswürdigung (vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1). Beim wirklichen übereinstimmenden Willen handelt es sich um eine innere Tatsache, die nicht direkt bewiesen werden kann, weshalb er mittels Indizien zu ergründen ist (vgl. BGE 127 III 444 E. 1b; HUGUENIN Claire, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl. 2014, Rz. 280). Ein wirklicher Wille ist nicht nur durch Parteibefragung zu ermitteln, sondern kann, auch mittels Vertragsauslegung erschlossen werden.