13.2 Beweiswürdigung 13.2.1 Besteht Uneinigkeit über den Inhalt eines Vertrages, so ist dieser auszulegen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) bestimmt sich der Inhalt des Vertrages nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang und beruht auf Beweiswürdigung (vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1).