12. Substantiierungs- und Beweislast 12.1 Gemäss Art. 8 ZGB hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet; d.h. sie trägt hierfür die Beweislast. Die Festlegung des relevanten Beweisthemas setzt voraus, dass die entsprechenden Tatsachenbehauptungen in den Prozess eingeführt worden sind (LARDELLI, in: Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, Rz. 29 zu Art. 8 ZGB).