11.2 Umstritten ist, ob die Parkplätze 1 und 2 im Rahmen einer Schenkung, verbunden mit einer Bedingung oder Auflage, von der Klägerin auf die Beklagte übertragen worden sind und der Klägerin ein Anspruch auf Rückübertragung zusteht (Hauptbegehren), bzw. ob sich die Klägerin bei Vertragsschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat und sie die Berichtigung des Grundbuchs, die Rückübertragung der Parkplätze oder die Bezahlung von CHF 60ꞌ000.00 fordern kann (Even- tual- und Subeventualbegehren).