Die Ungültigkeit des Rechtsgrundes muss nicht durch ein separates Rechtsmittel angefochten werden. Ob er rechtsgültig ist, wird im Grundbuchberichtigungsprozess vorfrageweise geprüft. (Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1). Mit Rechtsbegehren 2 beantragt die Klägerin eventualiter die Feststellung, dass der Vertrag betreffend die Eigentumsübertragung vom 17. Februar 2017 infolge Willensmangel ungültig sei und die Autoeinstellhallenplätze E.________ (Gemeinde) Gbbl. Nrn. 3161-15-1 und 3161-15-2 an die Klägerin zurück zu übertragen seien.