SR 210]) ist ihrer Natur nach eine Feststellungsklage, die die Richtigstellung einer Eintragung entsprechend der gerichtlich festgestellten Rechtslage bezweckt. Das Klagebegehren lautet auf Feststellung des Eigentums des Klägers und auf Änderung des Eintrags im Grundbuch (BGE 137 III 296 E. 5.1). Die Grundbuchberichtigungsklage ist darauf ausgerichtet, den gestützt auf einen ungültigen oder fehlenden Rechtsgrund erfolgten Grundbucheintrag zu korrigieren (vgl. SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 5. Aufl. 2017, Rz. 623). Die Ungültigkeit des Rechtsgrundes muss nicht durch ein separates Rechtsmittel angefochten werden.