9. Anzumerken ist, dass dem auf Feststellung gerichteten Rechtsbegehren 2 der Klägerin neben der Grundbuchberichtigungsklage (Rechtsbegehren 3) bzw. der Leistungsklage auf Zusprechung von CHF 60ꞌ000.00 (Rechtsbegehren 4) keine selbständige Bedeutung zukommt. Die Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) ist ihrer Natur nach eine Feststellungsklage, die die Richtigstellung einer Eintragung entsprechend der gerichtlich festgestellten Rechtslage bezweckt.