3 7. Bei handelsgerichtlicher Zuständigkeit entfällt ein Schlichtungsverfahren (Art. 198 Bst. f i.V.m. Art. 6 ZPO). 8. Die weiteren Prozessvoraussetzungen (vgl. Art. 59 Abs. 2 ZPO) sind erfüllt, so dass auf die Klage einzutreten ist.