und verweist auf die Klagebeilage (KB) 10. Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin in Ziff. II. Formelles und hinsichtlich des Wertes der Parkplätze nicht (vgl. Klageantwort Ziff. II./4., pag. 53 und Art. 18, pag. 56). Demzufolge ist von einem Streitwert von CHF 60ꞌ000.00 auszugehen. Der Streitwert übersteigt die geforderten CHF 30'000.00 gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), so dass gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist. Das Handelsgericht des Kantons Bern ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache auch sachlich zuständig.