6. Das Handelsgericht des Kantons Bern ist sachlich zuständig für handelsrechtliche Streitigkeiten (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Eine solche liegt vor, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und beide Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.