2. Die Beklagte reichte am 26. September 2017 einen Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ein (pag. 20 ff.). Am 5. Oktober 2017 reichte die Klägerin eine Stellungnahme dazu ein (pag. 31 ff.). Mit Entscheid vom 17. No- 2 vember 2017 wurde das Gesuch um Leistung einer Parteikostensicherheit abgewiesen und die Kosten zur Hauptsache geschlagen (pag. 44 ff.).