Eventualiter: 2. Es sei festzustellen, dass der Vertrag betreffend die Eigentumsübertragung vom 17. Februar 2017 (Urschrift Nr. 5500) infolge Willensmangel ungültig sei und die Autoeinstellhallenplätze E.________(Gemeinde) Gb. Bl. Nrn. 3161-15-1 und 3161-15-2 an die Klägerin zurück zu übertragen seien. 3. Das Grundbuchamt sei anzuweisen, den Grundbucheintrag betreffend die Autoeinstellhallenplätze E.________(Gemeinde) Gb. Bl. Nrn. 3161-15-1 und 3161-15-2 dahin gehend zu berichtigen, dass die Klägerin als alleinige Eigentümerin eingetragen wird (Grundbuchberichtigungsklage).