Auch der Nachweis, dass die Übertragung des Eigentums an eine Bedingung oder Auflage geknüpft war, gelang der Klägerin nicht (E. 13.3.4). Irrtumsanfechtung: Es fehlte sowohl an der Wesentlichkeit, als auch an der Erkennbarkeit des geltend gemachten Irrtums (E. 14.2.3). Erwägungen: I. Prozessgeschichte