Umstritten war der Rechtsgrund für die Übertragung des Eigentums an zwei Parkplätzen (Schenkung, verbunden mit Bedingung oder Auflage / Kauf). Eventualiter erfolgte eine Irrtumsanfechtung. subjektive Vertragsauslegung: Gestützt auf die Beweiswürdigung konnte ein übereinstimmender wirklicher Wille festgestellt werden. Die Parkplätze wurden als Teil eines Gesamtpaketes verkauft und nicht ohne Gegenleistung auf die Beklagte übertragen (E. 13.2). Auch der Nachweis, dass die Übertragung des Eigentums an eine Bedingung oder Auflage geknüpft war, gelang der Klägerin nicht (E. 13.3.4).