24. So führt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch (pag. 5) nur stichwortartig auf, für welche Themenbereiche sie sich aus dem fraglichen Rahmenvertrag nähere Erkenntnisse verspricht. Bereits eine summarische Prüfung des zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsverhältnisses hinsichtlich des ersten genannten Stichworts («anwendbares Recht») ergibt, dass darin diesbezüglich nicht auf den fraglichen Rahmenvertrag verwiesen wird (vgl. Ziff. 21.1 der KB 2 im Hauptverfahren XZ). Sodann ist in diesem Zusammenhang auch Art.