22. Die Frage, inwieweit der Rahmenvertrag auf das Vertragsverhältnis der Parteien Anwendung findet, muss sich dabei aus Letzterem ergeben, da die Parteien des Rahmenvertrages nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen (die auch für das allenfalls auf den Rahmenvertrag anwendbare deutsche Recht gelten würden) Dritte – mithin die Gesuchstellerin – nicht vertraglich binden können.