21. Die Gesuchstellerin führt aus, dass der fragliche Rahmenvertrag mittels Ziff. 3.1.3 lit. d des zwischen ihr und der Gesuchsgegenerin vereinbarten «Subcontract Agreement» vom 28. April 2011 zum Bestandteil ihres Vertragsverhältnisses gemacht worden sei. Dies ist dahingehend zu präzisieren, dass der fragliche Rahmenvertrag nur insoweit Bestandteil des Vertragsverhältnisses ist, als dieses ihn für anwendbar erklärt («to the extent applicable to this subcontract», vgl. Ziff. 3.1.3 lit. d der Klagebeilage [KB] 2 im Hauptverfahren XZ).