18. Soll der zweite Fall von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO – also das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zur Begründung einer vorsorglichen Beweisführung – nicht nur vor, sondern auch während Rechtshängigkeit eines Prozesses einen Anwendungsbereich haben, so ist danach zu fragen, welche Konstellationen nebst der Vermeidung aussichtsloser Prozesse sonst noch ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen bzw. vorzeitigen Beweisführung zu begründen vermögen.