Die Vermeidung eines (allenfalls aussichtslosen) Prozesses kann somit nicht mehr als Begründung für das gestellte Gesuch taugen. Sodann äussert sich die Gesuchstellerin auch nicht dahingehend, dass sie sich je nach Inhalt des fraglichen Rahmenvertrages mit dem Gedanken trage, die Klage zurückzuziehen (vgl. zum Ganzen auch Entscheid LB120081 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2012, E. 3.3, in: ZR 112/2013, S. 149 ff.).