17. Die Gesuchstellerin macht zur Begründung ihres Gesuchs allerdings nicht geltend, Beweis- und Prozessaussichten abklären zu wollen. Ebenso wenig beruft sich die Gesuchstellerin darauf, einen aussichtslosen Prozess vermeiden zu wollen. Ein solches Vorbringen würde im Übrigen auch nicht überzeugen, denn mit Klage vom 25. März 2014 hat die Gesuchstellerin die von ihr behaupteten Ansprüche vor dem Handelsgericht des Kantons Bern rechtshängig gemacht. Die Vermeidung eines (allenfalls aussichtslosen) Prozesses kann somit nicht mehr als Begründung für das gestellte Gesuch taugen.