Auszug aus den Erwägungen: […] III. Materielles […] 14. Nach Art. 158 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt oder die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder aber ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Die Zivilprozessordnung schafft damit die Grundlage für eine jederzeitige Beweisabnahme. Eine solche ist mithin vor, aber auch während der Rechtshängigkeit eines Zivilprozesses möglich (vgl. GUYAN, in: Basler Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art.