{"Signatur": "BE_OG_002", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-06-20", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_002_HG-2016-33_2016-06-20.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/HG_2016_33_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b2d84f4c5141bb48f2e1cb3c664238215e6d1a015bae2e0cc7b10eddcceb96be41023f70bf3a064d36782c76a337ce15?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b2d84f4c5141bb48f2e1cb3c664238215e6d1a015bae2e0cc7b10eddcceb96be41023f70bf3a064d36782c76a337ce15&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=HG_2016_33", "Checksum": "124dcf6a7e446b60e269a6d6a4818da4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 2016 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht 20.06.2016 HG 2016 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce 20.06.2016 HG 2016 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 158 ZPO - Vorsorgliche Beweisführung und hängiges Hauptverfahren | Werkvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:19:05", "Checksum": "cc5568416bd1224da58259a008bfede4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Handelsgericht 20.06.2016 HG 2016 33\nRegeste:\nArt. 158 ZPO - Vorsorgliche Beweisführung und hängiges Hauptverfahren | Werkvertrag\n\nHG 16 33, publiziert Dezember 2016\n\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern\n\nvom 20. Juni 2016\n\nOberrichter Greiner (Präsident)\nGerichtsschreiber Kuhn\n\nim Verfahren um vorsorgliche Beweisführung zwischen\n\nA. GmbH\nvertreten durch Rechtsanwalt E.\nGesuchstellerin\n\nund\n\nB. S.p.A.\nvertreten durch Fürsprecher F.\nGesuchsgegnerin\n\nRegeste:\n Art. 158 ZPO\n Der Gesetzgeber hatte mit der Formulierung «schutzwürdiges Interesse» in dieser\nBestimmung die Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten im Visier. Es geht darum,\naussichtslose Prozesse zu vermeiden. Diese Möglichkeit entfällt jedoch vorliegend\nangesichts des bereits hängigen Hauptverfahrens (E. 16–20).\n Es wäre vorliegend Sache der Gesuchstellerin gewesen, im Einzelnen substantiiert zu\nbehaupten, inwiefern das zu edierende Dokument in Bezug auf materiellrechtliche\nAnsprüche relevant sein soll (E. 21–26).\n Das Begehren wurde abgewiesen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nGegenstand des vorliegenden Summarverfahrens ist ein Editionsbegehren, welches in der\nForm eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO beim\nHandelsgericht des Kantons Bern eingereicht worden ist.\n\nEs steht in sachlichem Zusammenhang mit einem – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung\nbereits seit längerer Zeit vor Handelsgericht hängigen – ordentlichen Verfahren, in welchem\nsich die Gesuchstellerin als Klägerin und die Gesuchsgegnerin als Beklagte\ngegenüberstehen und welches Forderungen aus einem Werkvertrag zum Gegenstand hat.\n\nMit ihrem Gesuch wollte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin zur Edition eines\nRahmenvertrags verpflichten lassen. Ihrer Ansicht nach wurde dieser durch den zwischen\nden Parteien abgeschlossenen Werkvertrag zum Vertragsbestandteil erklärt. Die\nGesuchstellerin erhoffte sich, aus dem fraglichen Rahmenvertrag nähere Erkenntnisse zu\nden zwischen den Parteien geltenden vertraglichen Bestimmungen zu gewinnen.\n\nAuch im ordentlichen Verfahren hat die Gesuchstellerin (dort: Klägerin) die Edition des\nfraglichen Rahmenvertrags beantragt. Ihrer Ansicht nach duldet dessen Herausgabe aber\nkeinen Aufschub, da sie u.a. im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zum Rahmenvertrag\nStellung nehmen möchte.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[…]\n\nIII. Materielles\n\n[…]\n\n14. Nach Art. 158 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn das Gesetz\neinen entsprechenden Anspruch gewährt oder die gesuchstellende Partei eine\nGefährdung der Beweismittel oder aber ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.\nDie Zivilprozessordnung schafft damit die Grundlage für eine jederzeitige\nBeweisabnahme. Eine solche ist mithin vor, aber auch während der Rechtshängigkeit\neines Zivilprozesses möglich (vgl. GUYAN, in: Basler Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2013,\nN. 1 zu Art. 158 ZPO; GÄUMANN/MARGITHOLA, Editionspflichten nach der\neidgenössischen Zivilprozessordnung, in: jusletter vom 14. November 2011, Rz. 33).\nEine vorsorgliche Beweisführung bedarf einer besonderen Rechtfertigung, da sie zum\neinen auf Verlangen bloss einer Partei angeordnet wird und daher in deren Interesse\nliegt und weil ihr zum anderen in zeitlicher Hinsicht ein Ausnahmecharakter zukommt,\nda sie vor dem gesetzlich vorgesehenen Beweisverfahren erfolgt (vgl. auch Entscheid\nLB120081 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2012, E. 3.1, in: ZR\n112/2013, S. 149 ff.).\n\n15. Zu Recht beruft sich die Gesuchstellerin für die Begründung ihres Gesuchs weder auf\neinen gesetzlichen Anspruch noch auf eine Gefährdung der Beweismittel, zumal in\ncasu weder das eine noch das andere ersichtlich ist und im Übrigen auch nicht\nbehauptet wird. Somit bleibt einzig zu prüfen, ob es der Gesuchstellerin gelingt, ein\nschutzwürdiges Interesse an der (vorzeitigen) Beweisabnahme glaubhaft zu machen.\n\n16. Mit der Formulierung «schutzwürdiges Interesse» hatte der Gesetzgeber die «Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten» im Visier (vgl. BOTSCHAFT ZPO, BBl 2006\n7221 ff., 7315). Diese Möglichkeit soll dazu beitragen, aussichtslose Prozesse zu\nvermeiden (BGE 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81). Die Lehre behandelt das Bestehen eines\n«schutzwürdigen Interesses» denn auch ganz überwiegend unter diesem Titel (vgl.\nu.a. FELLMANN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO,\n3. Aufl. 2016, N. 17 ff. zu Art. 158 ZPO; GUYAN, a.a.O., N. 5 zu Art. 158 ZPO).\n\n17. Die Gesuchstellerin macht zur Begründung ihres Gesuchs allerdings nicht geltend,\nBeweis- und Prozessaussichten abklären zu wollen. Ebenso wenig beruft sich die\nGesuchstellerin darauf, einen aussichtslosen Prozess vermeiden zu wollen. Ein\nsolches Vorbringen würde im Übrigen auch nicht überzeugen, denn mit Klage vom\n25. März 2014 hat die Gesuchstellerin die von ihr behaupteten Ansprüche vor dem\nHandelsgericht des Kantons Bern rechtshängig gemacht. Die Vermeidung eines\n(allenfalls aussichtslosen) Prozesses kann somit nicht mehr als Begründung für das\ngestellte Gesuch taugen. Sodann äussert sich die Gesuchstellerin auch nicht\ndahingehend, dass sie sich je nach Inhalt des fraglichen Rahmenvertrages mit dem\nGedanken trage, die Klage zurückzuziehen (vgl. zum Ganzen auch Entscheid\nLB120081 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2012, E. 3.3, in: ZR\n112/2013, S. 149 ff.).\n\n"}