26.11.5 Schliesslich lässt sich auch aus sieben Schreiben, verteilt auf rund vier Jahre, in welchen die Marke im Briefkopf verwendet wird und welche einen Bezug zur Schweiz aufweisen (KAB 11), keine rechtserhaltende inländische Marktbearbeitung ableiten. Kommt hinzu, dass es in den Schreiben bzw. Formularen um internationale Bankdienstleistungen der Beklagten geht, welche diese für ihre Kunden in Slowenien erbracht hat.