25 ff., pag. 75 ff.) – auch aus der allgemeinen Internetpräsenz der Beklagten, welche einen weltweiten Zugriff auf die Internetseite der Beklagten erlaubt, kein spezifischer rechtserhaltender Gebrauch in der Schweiz ableiten. 26.11.5 Schliesslich lässt sich auch aus sieben Schreiben, verteilt auf rund vier Jahre, in welchen die Marke im Briefkopf verwendet wird und welche einen Bezug zur Schweiz aufweisen (KAB 11), keine rechtserhaltende inländische Marktbearbeitung ableiten.