23.2) beziehen. Auch weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich die in KAB 4b dargestellten Zahlen (Aufstellung der abgewickelten Transaktionen 2010–2016) nicht den Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz zuordnen lassen und darin insbesondere auch die Transaktionen von Touristen erfasst sein könnten (Replik Rz. 20 und 43, pag. 74 und 79). Ebenfalls undatiert sind KAB 10a–10b (Aufstellung der aktiven User von J.________ und I.________). Zudem hat die Beklagte die in der Klageantwort Rz. 24 erwähnte (mit der Marke versehene) Korrespondenz mit den Kontoinhabern in der Schweiz nicht eingereicht.