12 Damit stellt die behauptete Markenbenutzung gemessen an den branchenüblichen Gepflogenheiten eines wirtschaftlich sinnvollen Handelns in der Bankenbranche keinen ernsthaften Markengebrauch dar. 26.11.3 Damit kann letztlich offen bleiben, ob sich die Anzahl Kontoinhaber und Kreditkartennutzer in der Schweiz im behaupteten Umfang beweismässig erhärten lässt und ob jeder Kreditkartenkunde in der Aufstellung in KAB 4a nur einmal zu zählen ist (vgl. hierzu pag. 119).