Vielmehr ist vorliegend der beschränkte Kundenkreis die Folge des in der Schweiz nicht wahrnehmbaren Angebots, weshalb die Dienstleistungen der Beklagten nur von Kunden wahrgenommen werden, welche einen Bezug zu Slowenien haben. Weiter handelt es sich bei der Beklagten auch nicht um ein ganz kleines Unternehmen und die beanspruchten Dienstleistungsklassen gehören (zumindest teilweise) zum Kerngeschäft einer Bank.