Damit handelt es sich nicht um einen Fall, in dem der Vertrieb bzw. die Erbringung von Dienstleistungen in nachvollziehbarer Weise auf eine bestimmte Abnehmerschaft beschränkt wird (vgl. dazu KARIN BÜRGI LOCATELLI, Der rechtserhaltenden Markengebrauch in der Schweiz, Diss. 2008, S. 44 Bst. F). Vielmehr ist vorliegend der beschränkte Kundenkreis die Folge des in der Schweiz nicht wahrnehmbaren Angebots, weshalb die Dienstleistungen der Beklagten nur von Kunden wahrgenommen werden, welche einen Bezug zu Slowenien haben.