Dabei ist insbesondere nicht auf den «Nischenmarkt der Slowenen in der Schweiz» abzustellen, da vorliegend die Beklagte in keiner Weise dartut, inwiefern sie diese Gruppe auf dem Territorium der Schweiz anspricht. Auch für die Slowenen in der Schweiz gilt, dass diese in der Schweiz kein Konto bei der Beklagten eröffnen können und die Dienstleistungen der Beklagten in der Schweiz nicht beworben werden. Damit handelt es sich nicht um einen Fall, in dem der Vertrieb bzw. die Erbringung von Dienstleistungen in nachvollziehbarer Weise auf eine bestimmte Abnehmerschaft beschränkt wird (vgl. dazu