Schweiz keine Werbung für ihre Produkte macht. Jegliche Inanspruchnahme der Dienstleistung der Beklagten in der Schweiz führt direkt und unmittelbar zur Geschäftstätigkeit der Beklagten in Slowenien. 26.11.2 Selbst wenn die Tätigkeit der Beklagten in der Schweiz als Marktbearbeitung eingestuft würde, ist die Zahl der von der Beklagten behaupteten Kunden in der Schweiz und des in diesem Rahmen geltend gemachten Zeichengebrauchs zu gering, um als ernsthafte Marktbearbeitung zu gelten.