Das Erbringen von Dienstleistungen an Kunden in der Schweiz, welche ihre Geschäftsbeziehung mit der Beklagten in Slowenien aufgenommen haben und bei denen es sich mehrheitlich um slowenische Staatsbürger handelt, genügt für sich alleine genommen nicht, um eine genügende Marktbearbeitung in der Schweiz darzustellen. Diesbezüglich besteht der einzige Bezugspunkt zum Inland im Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Kunden in der Schweiz, wohingegen die Geschäftsbeziehung ihren Ursprung in Slowenien hat und auch das Ergebnis des Marktauftritts der Beklagten in Slowenien sein dürfte, da die Beklagte in der