Weiter hat die Vertreterin der Beklagten ausgesagt, dass die Beklagte nach ihren Kenntnissen keine direkte Werbung für ihre Produkte in der Schweiz mache (pag. 123 Z. 51 f. und Z. 80 ff.), weil die Beklagte keine Niederlassung in der Schweiz habe und es schwierig sei, etwas zu bewerben und dann zu sagen, die Kunden müssten dann nach Slowenien kommen (pag. 123 Z. 81 f.). 26.11 26.11.1