11 Z. 16 f.). Man kann nur in Slowenien ein Konto bei der Beklagten eröffnen, nicht aber in oder aus der Schweiz (Parteibefragung pag. 122 Z. 30 ff.). Erst nach der Kontoeröffnung kann der Kunde die Dienste der Beklagten online oder am Telefon beanspruchen (pag. 122 Z. 35 ff.). Weiter hat die Vertreterin der Beklagten ausgesagt, dass die Beklagte nach ihren Kenntnissen keine direkte Werbung für ihre Produkte in der Schweiz mache (pag.